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Art. 48 Gesetz über die Enteignung - 4 Bestrittene Rechte und Vereinbarung der Zuständigkeit der Schätzungskommission

Verfahrensrecht der Enteignung - Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
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Art. 48 Gesetz über die Enteignung · 4 Bestrittene Rechte und Vereinbarung der Zuständigkeit der Schätzungskommission

1. Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren eingestellt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeobachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

2. Die Parteien können durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen. Der Entscheid unterliegt auch in dieser Hinsicht der Appellation an das Verwaltungsgericht.

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