Art. 47 Gesetz über die Enteignung - 3 Sachliche Zuständigkeit
Art. 47 Gesetz über die Enteignung · 3 Sachliche Zuständigkeit
1. Die Enteignungsschätzungskommission entscheidet unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht alle Streitigkeiten aus formeller und materieller Enteignung, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen oder zivilrechtlicher Art sind.
2. Sie entscheidet insbesondere Streitigkeiten über
a) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;
b) Ausdehnungsbegehren des Enteigners und des Enteigneten;
c) nachträgliche Entschädigungsforderungen;
d) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;
e) das Rückforderungsrecht und damit zusammenhängende Begehren;
f) Entschädigungen aus dem Enteignungsbann;
g) Vorausetzungen und Bedingungen des Realersatzes;
h) Anpassungsarbeiten;
i) **\*** Gegenstände, die der Enteignungsschätzungskommission durch Vereinbarung übertragen werden, sofern die Gesetzgebung diese Möglichkeit vorsieht.
3. Die Enteignungsschätzungskommission behandelt ferner
a) Lastenausgleichsklagen gegen Grundeigentümer, die einen Sondervorteil gemäss Artikel 31 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_3110243_2_6_c)) nutzen,
b) Baulandumlegungen gemäss Artikel 122 BauG,
c) Ablösungen von Dienstbarkeiten gemäss Artikel 126 BauG.