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Art. 45 Gesetz über die Enteignung - Enteignungsschätzungskommission a Wahl und Organisation

Verfahrensrecht der Enteignung - Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung
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Art. 45 Gesetz über die Enteignung · Enteignungsschätzungskommission a Wahl und Organisation

1. Die Wahl der Mitglieder und die Organisation der Enteignungsschätzungskommission richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG5).

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