711.0
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die Enteignung - Entscheid des Regierungsrates
Verfahrensrecht der Enteignung - Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht
Art. 43 Gesetz über die Enteignung · Entscheid des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat entscheidet über den Umfang der Abtretungspflicht.