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Art. 43 Gesetz über die Enteignung - Entscheid des Regierungsrates

Verfahrensrecht der Enteignung - Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht
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Art. 43 Gesetz über die Enteignung · Entscheid des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat entscheidet über den Umfang der Abtretungspflicht.

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