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Art. 41 Gesetz über die Enteignung - Entscheid und Rechtspflege

Verfahrensrecht der Enteignung - Erteilung des Enteignungsrechtes
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Art. 41 Gesetz über die Enteignung · Entscheid und Rechtspflege

1. Über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet der Grosse Rat, soweit nicht nach gesetzlicher Vorschrift der Regierungsrat zuständig ist.

2. Das Gesuch wird mit einem Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat weitergeleitet.

3. Der Entscheid ist den Beteiligten mit einer Begründung zu eröffnen.

4. Gegen den Entscheid des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

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