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Art. 40 Gesetz über die Enteignung - Bekanntmachung des Gesuches

Verfahrensrecht der Enteignung - Erteilung des Enteignungsrechtes
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Art. 40 Gesetz über die Enteignung · Bekanntmachung des Gesuches

1. Der Regierungsrat setzt den Personen, die nach dem Verzeichnis des Gesuchstellers von der Enteignung betroffen werden, eine Frist von 30 Tagen an, innerhalb welcher schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Ausserdem wird das Gesuch im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde der gelegenen Sache unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit veröffentlicht.

2. Der Regierungsrat kann den Gesuchsteller verhalten, vor Veröffentlichung des Gesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle und dergleichen darzustellen.

3. Die öffentliche Auflage und die Bekanntmachung können mit Bewilligung des Regierungsrates unterbleiben, wenn

a die Enteignung nur verhältnismässig wenige Enteignete betrifft,

b andere Gründe sie als eine unnötige Weitläufigkeit erscheinen lassen.

4. Mit der Bekanntmachung des Gesuches ist auf den Enteignungsbann hinzuweisen (Art. 31 Abs. 3).

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