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Art. 4 Gesetz über die Enteignung - Gegenstand

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsrecht
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Art. 4 Gesetz über die Enteignung · Gegenstand

1. Enteignet werden können Grundstücke nach Artikel 655 ZGB, dingliche Rechte an solchen, Nachbarrechte sowie die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern an den von der Enteignung erfassten Grundstücken.

2. Der Enteigner muss sich mit der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes oder eines zeitlich befristeten Nutzungsrechtes begnügen, sofern damit der Enteignungszweck erfüllt werden kann und der Betroffene nicht seine Zustimmung zu einer Vollenteignung gibt. Vorbehalten bleibt das Ausdehnungsrecht des Enteigners oder des Enteigneten.

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