711.0
CH-BE
Art. 39 Gesetz über die Enteignung - Gesuch des Enteigners
Verfahrensrecht der Enteignung - Erteilung des Enteignungsrechtes
Art. 39 Gesetz über die Enteignung · Gesuch des Enteigners
1. Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist beim Regierungsrat einzureichen.
2. Es muss eine Begründung enthalten und von einem Werk- und dem Enteignungsplan begleitet sein.
3. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Gesuchsteller sonst bekannten Eigentümer von Grundstücken, Dienstbarkeitsberechtigten, Mieter und Pächter des Planbereiches sind im Gesuch zu nennen.
4. Die Gesuchsunterlagen werden in der Gemeindeschreiberei jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Enteignung bezieht, während der Einsprachefrist öffentlich aufgelegt.