Art. 38 Gesetz über die Enteignung - 2 Kosten
Art. 38 Gesetz über die Enteignung · 2 Kosten
1. Für das erstinstanzliche Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder auf Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht hat in der Regel der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen und dem Enteigneten in angemessenem Umfang die Parteikosten zu ersetzen. Der Enteigner trägt die Kosten für den Vollzug der Enteignung.
2. Für das Verfahren vor der Schätzungskommission auf Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung hat in der Regel der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen und dem Enteigneten die Parteikosten zu ersetzen. Bei mutwilliger Prozessführung oder wenn der Enteignete wesentlich mehr verlangt, als ihm für den Fall einer gütlichen Erledigung angeboten worden ist und als ihm zugesprochen wird, können die Partei- und Verfahrenskosten anders verlegt werden.