711.0
CH-BE
Art. 37 Gesetz über die Enteignung - Ausnahmen 1 Verhandlungen und Urteilsberatung vor der Schätzungskommission
Verfahrensrecht der Enteignung - Anwendbares Recht
Art. 37 Gesetz über die Enteignung · Ausnahmen 1 Verhandlungen und Urteilsberatung vor der Schätzungskommission
1. Zu den Verhandlungen der Schätzungskommissionen oder ihrer Präsidenten haben Dritte nur mit Zustimmung der betreffenden Behörde sowie der am Verfahren Beteiligten Zutritt.
2. Die Urteilsberatungen der Schätzungskommissionen sind nicht öffentlich.
3. Die Schätzungskommissionen sind bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
4. Rechte, die von der Enteignung betroffen werden und die sich aus dem Enteignungsgesuch oder dem Grundbuch ergeben oder offenkundig sind, werden auch ohne Anmeldung geschätzt.