711.0
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die Enteignung - Grundsatz
Verfahrensrecht der Enteignung - Anwendbares Recht
Art. 36 Gesetz über die Enteignung · Grundsatz
1. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Enteignungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.