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Art. 36 Gesetz über die Enteignung - Grundsatz

Verfahrensrecht der Enteignung - Anwendbares Recht
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Art. 36 Gesetz über die Enteignung · Grundsatz

1. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Enteignungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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