711.0
CH-BE
Art. 35 Gesetz über die Enteignung - Abgabebefreiung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Verschiedene Bestimmungen
Art. 35 Gesetz über die Enteignung · Abgabebefreiung
Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung oder freihändigen Erwerbs unter Enteignungsandrohung werden keine Handänderungsabgaben, jedoch eine feste Gebühr bezogen, deren Höhe durch Verordnung des Regierungsrates bestimmt wird.