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Art. 35 Gesetz über die Enteignung - Abgabebefreiung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Verschiedene Bestimmungen
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Art. 35 Gesetz über die Enteignung · Abgabebefreiung

Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung oder freihändigen Erwerbs unter Enteignungsandrohung werden keine Handänderungsabgaben, jedoch eine feste Gebühr bezogen, deren Höhe durch Verordnung des Regierungsrates bestimmt wird.

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