Art. 34 Gesetz über die Enteignung - Nachträgliche Entschädigungsforderungen und Verwirkung des Entschädigungsanspruches
Art. 34 Gesetz über die Enteignung · Nachträgliche Entschädigungsforderungen und Verwirkung des Entschädigungsanspruches
1. Entschädigungsansprüche aus übermässigen Einwirkungen sind spätestens binnen eines Jahres, seitdem der Betroffene von der Beeinträchtigung seiner Rechte sichere Kenntnis hatte, beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu machen.
2. Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn
a der Ansprecher nachweist, dass er oder sein Vertreter unverschuldet verhindert war, rechtzeitig zu handeln;
b der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangte;
c der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Gesuchsunterlagen nicht ausdrücklich als Enteignungsgegenstand bezeichnet worden war.
3. Die Entschädigungsforderungen sind verwirkt, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit Wegfall des Hinderungsgrundes (Buchst. a) oder seit Kenntnis (Buchst. b und c) beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht werden.