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Art. 33 Gesetz über die Enteignung - Wirkung der Zahlung der Entschädigung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rechtserwerb des Enteigners
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Art. 33 Gesetz über die Enteignung · Wirkung der Zahlung der Entschädigung

1. Durch die Zahlung der gerichtlich oder durch Parteivereinbarung festgesetzten Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht.

2. Die auf dem enteigneten Grundstück lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, die mit dem Enteignungszweck unvereinbar sind, erlöschen, auch wenn sie, trotz vorschriftsgemässer Bekanntmachung der Enteignung, nicht angemeldet worden sind.

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