Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.0 CH-BE

Art. 32 Gesetz über die Enteignung - Fälligkeit der Enteignungsentschädigung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rechtserwerb des Enteigners
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Gesetz über die Enteignung · Fälligkeit der Enteignungsentschädigung

Binnen 30 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung oder nach Anerkennung ist die Enteignungsentschädigung zu bezahlen; geschuldete Beträge sind vom Verfalltage an zu 5 Prozent zu verzinsen.

← Art. 31 Gesetz über die Enteignung Formelle und materielle Enteignung Art. 33 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →