711.0
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Enteignung - Fälligkeit der Enteignungsentschädigung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rechtserwerb des Enteigners
Art. 32 Gesetz über die Enteignung · Fälligkeit der Enteignungsentschädigung
Binnen 30 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung oder nach Anerkennung ist die Enteignungsentschädigung zu bezahlen; geschuldete Beträge sind vom Verfalltage an zu 5 Prozent zu verzinsen.