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Art. 31 Gesetz über die Enteignung - Enteignungsbann

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Vorbereitende Handlungen und Enteignungsbann
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Art. 31 Gesetz über die Enteignung · Enteignungsbann

Vom Tage der Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden.

Wird die Zustimmung zu einer Verfügung vom Enteigner ohne stichhaltigen Grund verweigert, so kann sie durch eine Ermächtigung des Präsidenten der Schätzungskommission oder im Appellationsfall des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes ersetzt werden.

Auf die Wirkung des Enteignungsbannes ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

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