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Art. 30 Gesetz über die Enteignung - Vorbereitende Handlungen

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Vorbereitende Handlungen und Enteignungsbann
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Art. 30 Gesetz über die Enteignung · Vorbereitende Handlungen

1. Wer ein Enteignungsbegehren stellen will, kann sich durch den Regierungsrat ermächtigen lassen, vorbereitende Handlungen wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen, Vermessungen, Bohrungen, Bodenuntersuchungen und dergleichen vorzunehmen. Die Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

2. Beabsichtigt eine Gemeinde, auf Grund eines Baulinien- oder Zonenplanes zu enteignen, so entscheidet der Regierungsstatthalter über die Ermächtigung.

3. Für den durch vorbereitende Handlungen verursachten Schaden haftet der Bewilligungsempfänger.

4. Streitigkeiten über Forderungen auf Ersatz dieses Schadens beurteilt der Präsident der Schätzungskommission mit Appellationsmöglichkeit an den Präsidenten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes.

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