Art. 3 Gesetz über die Enteignung - Grundsatz
Art. 3 Gesetz über die Enteignung · Grundsatz
1. Das Enteignungsrecht steht dem Staate zu und kann Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Personen des privaten Rechtes erteilt werden.
2. Das Enteignungsrecht kann nur erteilt werden, wenn es zur Erfüllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohles notwendig ist und der Enteigner nachweist, dass Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb nicht zum Ziele führten.
3. Die Erteilung des Enteignungsrechtes kann ausnahmsweise von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Enteigner aus seinem Vermögen dem Enteigneten Realersatz verschaffe. Mangels einer Verständigung werden die Abtretungsbedingungen im Schätzungsverfahren festgelegt.
4. An die Enteignung können andere, mit dem Enteignungssachverhalt in innerem Zusammenhang stehende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden, insbesondere zur Erhaltung von Naturschönheiten und des Landschaftsbildes.