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Art. 29 Gesetz über die Enteignung - Zuständigkeit zum Entscheid von Streitigkeiten aus der Rückforderung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
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Art. 29 Gesetz über die Enteignung · Zuständigkeit zum Entscheid von Streitigkeiten aus der Rückforderung

Streitigkeiten aus der Rückforderung entscheidet die Schätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht.

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