711.0
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die Enteignung - Zuständigkeit zum Entscheid von Streitigkeiten aus der Rückforderung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
Art. 29 Gesetz über die Enteignung · Zuständigkeit zum Entscheid von Streitigkeiten aus der Rückforderung
Streitigkeiten aus der Rückforderung entscheidet die Schätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht.