711.0
CH-BE
Art. 28 Gesetz über die Enteignung - Zahlungsfrist
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
Art. 28 Gesetz über die Enteignung · Zahlungsfrist
Der Anspruch ist verwirkt, wenn nicht binnen drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung des Rückforderungsrechtes und seiner Bedingungen die geschuldeten Leistungen erbracht werden.