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Art. 28 Gesetz über die Enteignung - Zahlungsfrist

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
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Art. 28 Gesetz über die Enteignung · Zahlungsfrist

Der Anspruch ist verwirkt, wenn nicht binnen drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung des Rückforderungsrechtes und seiner Bedingungen die geschuldeten Leistungen erbracht werden.

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