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Art. 27 Gesetz über die Enteignung - Rückgabe und Ersatzforderungen

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
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Art. 27 Gesetz über die Enteignung · Rückgabe und Ersatzforderungen

1. Die enteignete Sache ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem sie sich bei der Rückforderung befindet.

2. Vorrichtungen, die der Enteigner erstellt hat, kann er wegnehmen, soweit es ohne unverhältnismässigen Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

3. Andere wertvermehrende Aufwendungen hat der Rückforderungsberechtigte zu ersetzen. Die Vergütung bestimmt die Schätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht.

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