Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.0 CH-BE

Art. 26 Gesetz über die Enteignung - Verwirkung

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Gesetz über die Enteignung · Verwirkung

1. Wird das Rückforderungsrecht nicht binnen 30 Tagen seit Mitteilung oder öffentlicher Bekanntmachung gemäss Artikel 25 Absatz 2 ausgeübt, so ist es verwirkt.

2. Findet keine Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung statt, so ist das Rückforderungsrecht verwirkt, wenn es nicht binnen eines Jahres nach Fälligkeit (Art. 24) beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht wird.

← Art. 25 Gesetz über die Enteignung Formelle und materielle Enteignung Art. 27 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →