711.0
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Enteignung - Verwirkung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
Art. 26 Gesetz über die Enteignung · Verwirkung
1. Wird das Rückforderungsrecht nicht binnen 30 Tagen seit Mitteilung oder öffentlicher Bekanntmachung gemäss Artikel 25 Absatz 2 ausgeübt, so ist es verwirkt.
2. Findet keine Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung statt, so ist das Rückforderungsrecht verwirkt, wenn es nicht binnen eines Jahres nach Fälligkeit (Art. 24) beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht wird.