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CH-BE
Art. 25 Gesetz über die Enteignung - Sicherung des Rückforderungsrechtes
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
Art. 25 Gesetz über die Enteignung · Sicherung des Rückforderungsrechtes
1. Bei der Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grundbuch ist das Rückforderungsrecht auf Begehren des Enteigneten als Verfügungsbeschränkung anzumerken. Im Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung ist der Enteignete auf die Anmerkungsmöglichkeit aufmerksam zu machen.
2. Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist. Für nicht bekannte Berechtigte erfolgt die Mitteilung durch Bekanntmachung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde der gelegenen Sache.