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Art. 24 Gesetz über die Enteignung - Voraussetzungen

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Rückforderungsrecht des Enteigneten
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Art. 24 Gesetz über die Enteignung · Voraussetzungen

1. Der Enteignete kann die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung der im Enteignungsverfahren bestimmten oder von den Parteien vereinbarten Entschädigung für das Recht und, wo die Umstände es rechtfertigen, Ersatz für den Minderwert verlangen, soweit das Recht

a) binnen fünf Jahren vom Tage der vollständigen Zahlung der Entschädigung an gerechnet nicht zu dem Zwecke, für den es enteignet wurde oder zu einem andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck benützt wird;

b) bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderer vorsorglicher Enteignung nicht binnen 30 Jahren vom Tage der vollständigen Zahlung der Entschädigung an gerechnet für diesen Zweck oder einen andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet wird.

2. Die Enteignungsbehörde kann aus wichtigen Gründen die Frist verlängern, sofern das Gesuch vor Ablauf der Frist beim Regierungsrat eingereicht wird.

3. Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer des enteigneten Rechtes oder seinen Erben ausgeübt werden.

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