Art. 23 Gesetz über die Enteignung - Verzicht und dessen Folgen
Art. 23 Gesetz über die Enteignung · Verzicht und dessen Folgen
Spätestens innert 30 Tagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder seit letztinstanzlicher Festsetzung der Entschädigung kann der Enteigner durch schriftliche Erklärung gegenüber einzelnen oder allen Enteigneten ganz oder teilweise auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann der Präsident der Schätzungskommission oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes, der sich zuletzt mit dem Schätzungsverfahren befasst hat, eine angemessene Fristverlängerung gewähren.
Wird die rechtskräftig festgesetzte oder anerkannte Enteignungsentschädigung nicht binnen 30 Tagen oder einer nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmten längeren Frist bezahlt, so gilt dies als Verzicht auf das Enteignungsrecht.
Mit dem Verzicht auf das Enteignungsrecht treten bei formeller Enteignung die Verfügungsbeschränkung und bei materieller Enteignung der Eingriff ausser Kraft.
Der Enteigner hat nach Möglichkeit den Zustand im Zeitpunkt der Planauflage wieder herzustellen und dem Enteigneten den ganzen durch das Enteignungsverfahren verursachten Schaden zu ersetzen. Das Begehren des Enteigneten ist bei der Schätzungskommission anzubringen. Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn das Begehren nicht innerhalb eines Jahres seit dem Verzicht auf die Enteignung anhängig gemacht wird.
Auf Begehren des dinglich Berechtigten ist eine im Grundbuch angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.