Art. 22 Gesetz über die Enteignung - Voraussetzungen und Verfahren
Art. 22 Gesetz über die Enteignung · Voraussetzungen und Verfahren
1. Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens ermächtigt werden, von Grundstücken ganz oder teilweise Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben, wenn er dartun kann, dass ein Zuwarten bis zum Vollzug der Enteignung ihm wesentliche Nachteile verursachen würde, oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten erscheint.
2. Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn die Schätzungskommission einen Augenschein vorgenommen hat und der Beweis über den Zustand des Streitgegenstandes vor der Besitzeseinweisung gesichert wird.
3. Über das Begehren und die Bedingungen der vorzeitigen Besitzeseinweisung entscheidet nach Anhören der Betroffenen der Präsident der Schätzungskommission oder im Falle der Appellation der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes.
4. Der Enteigner hat auf Verlangen des Enteigneten angemessene Sicherheit oder Abschlagszahlungen zu leisten. Für Streitigkeiten gilt sinngemäss Absatz 3 dieses Artikels.
5. Die Enteignungsentschädigung für die Rechte, in deren Besitz der Enteigner vorzeitig eingewiesen wurde, ist rückwirkend auf den Tag der bewilligten Besitzesergreifung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen; der Zinssatz ist im Entscheid über die Besitzeseinweisung festzusetzen.