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CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Enteignung - Zeitpunkt für die Bemessung der Entschädigung
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
Art. 21 Gesetz über die Enteignung · Zeitpunkt für die Bemessung der Entschädigung
1. Für die Bemessung der Entschädigung ist in der Regel der rechtliche und tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission massgebend.
2. Ob eine materielle Enteignung bewirkt wird und welche Entschädigung geschuldet ist, bestimmt sich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Eingriffs.