711.0
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Enteignung - Miete und Pacht
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
Art. 20 Gesetz über die Enteignung · Miete und Pacht
1. Mietern und Pächtern ist der Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorzeitige Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge entsteht.
2. Auf die Bemessung des Schadens finden sinngemäss die zivilrechtlichen Regeln über die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen aus wichtigen Gründen Anwendung.