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Art. 20 Gesetz über die Enteignung - Miete und Pacht

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 20 Gesetz über die Enteignung · Miete und Pacht

1. Mietern und Pächtern ist der Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorzeitige Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge entsteht.

2. Auf die Bemessung des Schadens finden sinngemäss die zivilrechtlichen Regeln über die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen aus wichtigen Gründen Anwendung.

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