Art. 2 Gesetz über die Enteignung - Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 2 Gesetz über die Enteignung · Geltungsbereich des Gesetzes
1. Alle Enteignungen im Kantonsgebiet richten sich nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
2. Soweit in kantonalen Erlassen das Enteignungsrecht durch eine andere Behörde als den Grossen Rat erteilt wird, ist für die übrigen Verfahrensabschnitte der Enteignung dieses Gesetz massgebend. Sofern es mit der spezialgesetzlichen Regelung vereinbar ist, gilt das Enteignungsgesetz in allen seinen Teilen als ergänzendes Recht.
3. Kann die Enteignung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht verlangt werden, so übt der Enteigner das Wahlrecht aus. Die Bewilligung des eidgenössischen Enteignungsrechtes schliesst die Anrufung des kantonalen Rechtes aus.
4. Bei Enteignungen für verschiedene zusammenhängende öffentliche Werke kann der Regierungsrat das eidgenössische Enteignungsrecht auf die Teile anwendbar erklären, die dem kantonalen Enteignungsrecht unterliegen würden