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Art. 19 Gesetz über die Enteignung - Nachbarrechte

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 19 Gesetz über die Enteignung · Nachbarrechte

1. Sind übermässige Einwirkungen aus dem Bau oder Betrieb eines Werkes, das einem öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt ist, nur mit unverhältnismässigen Aufwendungen vermeidbar, so ist dem Nachbarn der verursachte Schaden zu ersetzen.

2. Für den Eigentümer benachbarter Grundstücke bemisst sich die Entschädigung sinngemäss nach den Regeln über die Enteignung von Dienstbarkeiten.

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