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Art. 18 Gesetz über die Enteignung - Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 18 Gesetz über die Enteignung · Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

1. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

2. Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

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