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Art. 17 Gesetz über die Enteignung - Entschädigung für vorübergehende Inanspruchnahme fremder Rechte und für Beschaffung von Baustoffen

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 17 Gesetz über die Enteignung · Entschädigung für vorübergehende Inanspruchnahme fremder Rechte und für Beschaffung von Baustoffen

1. Nimmt der Enteigner zur Ausführung seines Werkes oder zur Beschaffung von Baustoffen fremdes Eigentum in Anspruch, so hat er den verursachten Schaden zu ersetzen.

2. Für ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen.

3. Soweit es sich nicht um die Gewinnung von Baustoffen handelt, ist auf Begehren des berechtigten Eigentümers oder Besitzers der frühere Zustand wieder herzustellen.

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