Art. 16 Gesetz über die Enteignung - Entschädigungen für Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutzniessungen
Art. 16 Gesetz über die Enteignung · Entschädigungen für Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutzniessungen
1. Für Grunddienstbarkeiten, die zufolge der Enteignung untergehen, bemisst sich die Entschädigung nach der Differenz der Werte des berechtigten Grundstückes mit und ohne Berechtigung.
2. Wird die Dienstbarkeit bloss beschränkt, so findet die Bestimmung des Absatzes 1 sinngemäss Anwendung.
3. Für andere Dienstbarkeiten ist den Berechtigten der ganze aus dem Verlust oder der Beschränkung des Rechtes entstehende Schaden zu ersetzen.
4. Sind Dienstbarkeiten ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- oder Grundlastberechtigten begründet worden, so ist dies bei der Bemessung der dem Dienstbarkeitsberechtigten zukommenden Entschädigung zu berücksichtigen.
5. Für Dienstbarkeiten, die auf dem Enteignungswege begründet werden, bemisst sich die Entschädigung nach der Differenz der Werte des dienenden Grundstückes mit und ohne Belastung.