Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.0 CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Enteignung - Realersatz

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die Enteignung · Realersatz

1. Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden,

a) wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Wirtschaftlichkeit einbüssen würde;

b) wenn der Enteignete auf ein Grundstück in einer bestimmten Lage für seine Berufsausübung unbedingt angewiesen ist;

c) bei Enteignung von Wasser und Wasserkraft;

d) bei Beeinträchtigung von Wegverbindungen und Leitungen.

2. Gegen den Willen des Enteigneten darf die Zuweisung von Sachleistungen nur erfolgen, wenn dessen Interessen und diejenigen der Pfandgläubiger ausreichend gewahrt sind.

← Art. 14 Gesetz über die Enteignung Formelle und materielle Enteignung Art. 16 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →