711.0
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die Enteignung - Realersatz
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
Art. 15 Gesetz über die Enteignung · Realersatz
1. Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden,
a) wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Wirtschaftlichkeit einbüssen würde;
b) wenn der Enteignete auf ein Grundstück in einer bestimmten Lage für seine Berufsausübung unbedingt angewiesen ist;
c) bei Enteignung von Wasser und Wasserkraft;
d) bei Beeinträchtigung von Wegverbindungen und Leitungen.
2. Gegen den Willen des Enteigneten darf die Zuweisung von Sachleistungen nur erfolgen, wenn dessen Interessen und diejenigen der Pfandgläubiger ausreichend gewahrt sind.