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Art. 14 Gesetz über die Enteignung - Entschädigung bei teilweiser Enteignung von Grundstücken

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 14 Gesetz über die Enteignung · Entschädigung bei teilweiser Enteignung von Grundstücken

1. Sofern nicht Gründe für eine andere Berechnungsart dargetan sind, bemisst sich die Entschädigung bei teilweiser Enteignung eines Grundstückes oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke des nämlichen Enteigneten nach der Differenz der Werte des Besitzstandes vor und nach der Enteignung.

2. Besondere Vorteile, die das dem Enteigneten verbleibende Grundeigentum aus dem Werke des Enteigners zieht, sind bei der Bemessung der Differenz anzurechnen, sofern für diese Vorteile keine Grundeigentümerbeiträge erhoben werden.

3. Im übrigen finden auf die Teilenteignung sinngemäss die Entschädigungsgrundsätze für die Totalenteignung Anwendung.

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