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Art. 13 Gesetz über die Enteignung - 2 für weiteren Schaden (Inkonvenienzen)

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 13 Gesetz über die Enteignung · 2 für weiteren Schaden (Inkonvenienzen)

1. Dem Enteigneten sind alle weiteren vermögenswerten Nachteile zu ersetzen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung mit der Enteignung verbunden und nicht in der Entschädigung für den Verlust des Grundstückes inbegriffen sind.

2. Zubehör oder Bestandteile eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten entfernt werden können und deren Mitnahme dem Enteigneten zumutbar ist, können von der Enteignung ausgenommen werden.

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