Art. 12 Gesetz über die Enteignung - Entschädigung bei vollständiger Enteignung von Grundstücken 1 für das Grundstück selbst
Art. 12 Gesetz über die Enteignung · Entschädigung bei vollständiger Enteignung von Grundstücken 1 für das Grundstück selbst
1. Sofern nicht Gründe für eine andere Berechnungsart dargetan sind, ist die Entschädigung bei gänzlicher Enteignung von Grundstücken so zu bemessen, dass der Enteignete imstande ist, sich angemessenen Ersatz zu beschaffen.
2. Bei der Bewertung sind je nach den Umständen insbesondere zu berücksichtigen
a) die geltenden oder üblichen bauordnungsrechtlichen Beschränkungen.
b) der erfahrungsgemäss erzielbare Ertrag;
c) das langfristige, übliche Verhältnis zwischen Ertrag und Handelswert bei vergleichbaren Grundstücken;
d) der Grad der Erschliessung durch Strassen, Abwasserbeseitigung, Wasser- und Energieversorgung sowie Bedienung mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
e) die bestehenden und den Wert der Sache beeinflussenden Dienstbarkeiten und Lasten;
f) die geltenden oder üblichen bauordnungsrechtlichen Beschränkungen.
3. Unberücksichtigt bleiben jedoch Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eintreten. Vorbehalten bleiben Artikel 14 und 19 dieses Gesetzes im Falle von Teilenteignungen.