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Art. 11 Gesetz über die Enteignung - Entschädigung, Gläubiger und Schuldner

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 11 Gesetz über die Enteignung · Entschädigung, Gläubiger und Schuldner

1. Die Enteignungsentschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten, und zwar in einem einmaligen Betrag oder, insbesondere im Falle der Einräumung vorübergehender Nutzungsrechte, in wiederkehrenden Leistungen.

2. Anspruch auf Entschädigung hat, wer durch die Enteignung einen Vermögensschaden erleidet.

3. Die Entschädigung schuldet dem Enteigneten, wer das Enteignungsrecht oder den enteignungsgleichen Eingriff erwirkt hat oder im Falle der materiellen Enteignung das Gemeinwesen, das den enteignungsgleichen Eingriff beschlossen hat.

4. Kein Anspruch entsteht für Werte, die rechtsmissbräuchlich oder nur zu dem Zwecke geschaffen wurden, eine höhere Entschädigung zu erwirken.

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