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CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Enteignung - Grundsatz
Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
Art. 10 Gesetz über die Enteignung · Grundsatz
1. Die Enteignung erfolgt nur gegen vollständige, wenn möglich vorherige Entschädigung (Art. 89 Abs. 2 Staatsverfassung3).