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Art. 10 Gesetz über die Enteignung - Grundsatz

Grundsätze des Enteignungsrechtes - Enteignungsentschädigung
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Art. 10 Gesetz über die Enteignung · Grundsatz

1. Die Enteignung erfolgt nur gegen vollständige, wenn möglich vorherige Entschädigung (Art. 89 Abs. 2 Staatsverfassung3).

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