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711.0 CH-BE

Art. 1 Gesetz über die Enteignung - Formelle und materielle Enteignung

Geltungsbereich des Gesetzes
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Art. 1 Gesetz über die Enteignung · Formelle und materielle Enteignung

Das Gesetz regelt den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten öffentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung).

Das Gesetz findet sinngemäss Anwendung auf alle gesetzlichen oder gesetzesvollziehenden Eingriffe in das Eigentum und in andere Vermögensrechte, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung).

Formelle und materielle Enteignung Art. 2 Gesetz über die Enteignung →

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