706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 9 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Beitragsgesuch
Verfahren und Aufsicht
Art. 9 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Beitragsgesuch
1. Vor der Aufnahme der Arbeiten ist beim AGR ein Beitragsgesuch zu stellen. Vorbehalten bleibt Artikel 6b.
2. Beitragsgesuche enthalten
a. eine aussagekräftige Beschreibung des Vorhabens und der damit angestrebten Resultate,
b. ein Terminprogramm,
c. einen Kostenvoranschlag mit einem Kostenteiler und der Offenlegung allfälliger Beiträge Dritter,
d. eine Begründung des kantonalen Interesses,
e. Angaben zum Projektcontrolling.
3. Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen.
4. Für die Gewährung der Staatsbeiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen (Art. 6a) ist kein Beitragsgesuch nötig.