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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 8b Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Jahresprogramm

Verfahren und Aufsicht
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Art. 8b Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Jahresprogramm

1. Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen reichen dem AGR jeweils bis am 31. Januar des Beitragsjahres ihr Jahresprogramm für das laufende Jahr ein.

2. Das Jahresprogramm besteht aus dem Tätigkeitsprogramm der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz. Es enthält einen aussagekräftigen Kurzbeschrieb der vorgesehenen Planungen und Projekte, eine nachvollziehbare Zeitplanung, eine plausible Kostenschätzung sowie eine Zusammenstellung der erwarteten Staatsbeiträge.

3. Das AGR nimmt zu den form- und fristgerecht eingereichten Jahresprogrammen innert zwei Monaten Stellung.

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