706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 8a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV)
Staatsbeiträge an Richtpläne Energie nach Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a KEnG
Art. 8a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV)
1. An vorgeschriebene Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. 1 KEnG) leistet der Kanton einen Staatsbeitrag von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2. An freiwillige Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. 2 Bst. a KEnG) kann ein Beitrag von bis zu 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse am Erlass des betreffenden Richtplans.