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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 8a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV)

Staatsbeiträge an Richtpläne Energie nach Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a KEnG
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Art. 8a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV)

1. An vorgeschriebene Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. 1 KEnG) leistet der Kanton einen Staatsbeitrag von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2. An freiwillige Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. 2 Bst. a KEnG) kann ein Beitrag von bis zu 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse am Erlass des betreffenden Richtplans.

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