706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 8 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV)
Staatsbeiträge an Projekte nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b BauG
Art. 8 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV)
1. Projekte nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b BauG von besonderem kantonalem Interesse können mit Staatsbeiträgen im Umfang von höchstens 50 Prozent der Kosten unterstützt werden.
2. Das Vorliegen eines besonderen kantonalen Interesses beurteilt sich insbesondere aufgrund
a. des kantonalen Richtplanes nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung,
b. der kantonalen Richtpläne, Sachpläne und Konzepte,
c. der Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates,
d. der Legislaturziele und der Regierungsratsrichtlinien,
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