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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 7a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Koordinierte Planungen mehrerer Gemeinden

Staatsbeiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen
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Art. 7a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Koordinierte Planungen mehrerer Gemeinden

1. An Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten (Art. 139 Abs. 1 Bst. d BauG), können Staatsbeiträge von höchstens 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse an der Planung sowie der Anzahl beteiligter Gemeinden.

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