706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 7a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Koordinierte Planungen mehrerer Gemeinden
Staatsbeiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen
Art. 7a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Koordinierte Planungen mehrerer Gemeinden
1. An Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten (Art. 139 Abs. 1 Bst. d BauG), können Staatsbeiträge von höchstens 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse an der Planung sowie der Anzahl beteiligter Gemeinden.