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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 7 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Planungen

Staatsbeiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen
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Art. 7 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Planungen

1. An regionale Planungen können Staatsbeiträge von höchstens 75 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse.

2. An die regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK) nach Artikel 98a BauG[[4]] werden Staatsbeiträge von 75 Prozent der Kosten ausgerichtet.

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