Art. 6b Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Staatsbeiträge für die Erfüllung von Aufgaben im Bereich Regionalpolitik
Art. 6b Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Staatsbeiträge für die Erfüllung von Aufgaben im Bereich Regionalpolitik
1. Der Kanton gewährt den Geschäftsstellen der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen zusätzlich zu den Staatsbeiträgen nach Artikel 6 bzw. Artikel 6a Abgeltungen von höchstens 75 Prozent der Kosten für folgende Leistungen im Bereich Regionalpolitik
a) Führen der Geschäftsstelle für Regionalmanagement (Kernleistung),
b) Koordination und Information,
c) Umsetzung des regionalen Förderprogramms (jährliche Berichterstattung und Aktualisierung),
d) Projektentwicklung.
2. Die Höhe der Staatsbeiträge nach Absatz 1 richtet sich nach der Anzahl der Gemeinden in der Region, der Anzahl und Bedeutung der Projekte im regionalen Förderprogramm sowie den Eigenleistungen der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz.
3. Die Staatsbeiträge nach diesem Artikel werden gestützt auf entsprechende Leistungsvereinbarungen durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ausgerichtet.