706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 6a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Staatsbeiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen
Staatsbeiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen
Art. 6a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Staatsbeiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen
1. Der Kanton gewährt jeder Regionalkonferenz einen Grundbeitrag von 8000 bis 25'000 Franken sowie einen Pro-Kopf-Beitrag von 55 Rappen bis 1 Franken. Der Regierungsrat legt jährlich für jede Regionalkonferenz die Höhe des Grundbeitrags und des Pro-Kopf-Beitrags fest.
2. Die für den Pro-Kopf-Beitrag massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) ermittelt.
3. Den zweisprachigen Regionalkonferenzen werden zusätzlich die ausgewiesenen Übersetzungskosten vergütet.
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