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Art. 6a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - Staatsbeiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen

Staatsbeiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen
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Art. 6a Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · Staatsbeiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen

1. Der Kanton gewährt jeder Regionalkonferenz einen Grundbeitrag von 8000 bis 25'000 Franken sowie einen Pro-Kopf-Beitrag von 55 Rappen bis 1 Franken. Der Regierungsrat legt jährlich für jede Regionalkonferenz die Höhe des Grundbeitrags und des Pro-Kopf-Beitrags fest.

2. Die für den Pro-Kopf-Beitrag massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) ermittelt.

3. Den zweisprachigen Regionalkonferenzen werden zusätzlich die ausgewiesenen Übersetzungskosten vergütet.

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