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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 4 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - 3. Anrechenbarkeit

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Art. 4 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · 3. Anrechenbarkeit

1. Staatsbeiträge werden nur an die der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibenden Nettokosten gewährt.

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