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706.111 PFVOFA CH-BE

Art. 3 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - 2. Lohn-, Honorarkosten

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Art. 3 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · 2. Lohn-, Honorarkosten

1. Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins anerkannt.

2. Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Massnahme hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers gehören.

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