706.111
PFVOFA
CH-BE
Art. 3 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) - 2. Lohn-, Honorarkosten
Allgemeines
Art. 3 Planungsfinanzierungsverordnung (PFV) · 2. Lohn-, Honorarkosten
1. Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins anerkannt.
2. Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Massnahme hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers gehören.